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Thema: AGG im Berufsleben - Anweisung zur Benachteiligung (http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=1719)


Geschrieben von: 55555 am: 15.05.08, 10:51:26
Zunächst wieder ein Zitat zur allgemeinen Einordnung des Begriffs:
Zitat:
Eine Anweisung zur Benachteiligung liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte benachteiligt oder benachteiligen kann (§ 3 Abs. 5). Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Angewiesene die Handlung tatsächlich ausgeführt hat.

Quelle

Und der Gesetzestext selbst:
Zitat:
AGG § 3 Begriffsbestimmungen

[...]

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Quelle

Was das für Autisten bedeuten kann ist mir noch nicht völlig klar, aber ich finde auch diese Regelung klingt interessant und könnte bei innerbetrieblichen Regelungen Anwendung finden, die Autisten unmittelbar oder mittelbar benachteiligen.


Geschrieben von: drvaust am: 15.05.08, 23:44:13
Zitat von 55555:
Was das für Autisten bedeuten kann ist mir noch nicht völlig klar,
traurig Z.B. wenn Autisten unnötig oft zum Kundendienst, zu Kundenkontakten, u.ä. eingeteilt werden. Telefondienst im lauten Empfangsbereich mit ständigem Kundenandrang. Laufbursche mit ständig neuen Anweisungen.
Damit kann man Autisten kaputtspielen und loswerden.