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Autor Nachricht
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Daraus ergibt sich die interessante Frage, ob nur die abgegebenen gültigen Stimmen mitgezählt werden oder die Zahl der registrierten Stimmberechtigten für die Auszählung Bezugspunkt ist.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
04.07.11, 09:55:50
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VdMV
(Auties e.V.)

Ging davon aus, es sei die Zahl der registrierten Stimmberechtigten.

Sollte das ggf. ausgelagert werden?

Amtskonto von feder
04.07.11, 11:54:34
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Könnte man wohl auslagern? Beim ersten Überfliegen der Satzung habe ich nichts gefunden was klar auf eine Variante zutreffen würde. An sich ist es aber bei Wahlen wohl üblich nur die Gewichte der abgegebenen und gültiogen Stimmen gegeneinander zu gewichten?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
04.07.11, 13:11:12
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VdMV
(Auties e.V.)

Ausgelagert von hier

Hatte in der Satzung diesbezüglich gestern auch nichts gefunden.

Meinetwegen kann das auch so gehandhabt werden. Gibt es noch andere Meinungen?

Amtskonto von feder
04.07.11, 13:28:47
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Wenn sich in der Satzung tatsächlich dazu keine klare Regelung findet sollte wohl eine solche geschaffen werden? Das kann ja durchaus entscheidungsrelevant sein, sowas sollte nicht in den Auslegungsspielraum von Amtsinhabern fallen.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
04.07.11, 15:51:22
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Ich möchte dieses Thema wieder aufgreifen, nachdem ich die Satzung nun studiert habe. Dabei ist es wichtig alles genau zu analysieren, damit ersteinmal festgestellt wird, ob es tatsächlich eine Regelungslücke gibt und wenn ja, daß durch eine neue Regelung keine Verschlimmbesserung entsteht, indem direkte Widersprüche in der Satzung entstehen.

Die §§ 1,2,3,5,9,10,12,13,19 enthalten aus meiner Sicht eindeutig keine hierzu relevanten Aussagen.

Die §§ 6,7,8 enthalten zwar Regelungen die das Thema berühren, jedoch zur hier relevanten Fragestellung mir keine Variante vorzugeben scheinen. Insbesondere §7,2d ist hier interessant, da er die Regelungen für Endabstimmungen von MVn enthält, besonders folgenden Regelungen:
Zitat:
Stimmberechtigt sind ausschließlich gemäß bb) zu dieser Mitgliederversammlung registrierte und allgemein stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Es gelten je nach Thema der Mitgliederversammlung die laut Satzung für einen Beschluß erforderlichen Mehrheiten.

Desweiteren aus §7,3:
Zitat:
a) Steht bei einer thematisch festgelegten Mitgliederversammlung wie unter (2) mehr als ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption zur Endabstimmung, so sind in einem ersten Wahlgang alle endgültig beschlossenen Wahloptionen gegebenenfalls zuzüglich der Beibehaltung des bisherigen Standes zur Wahl zu stellen. Kommt es hierbei zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so sind die zwei Wahloptionen mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen und die dritte Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem zweiten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen. Kommt es hierbei erneut zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so ist die Wahloption mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen mit der Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem dritten und letzten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen.

[...]

c) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption als abgelehnt, wenn für deren Erfolg eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen wäre.


Folgende Passagen sind für den fraglichen Punkt aus meiner Sicht relevant:
Zitat:
Aus §4: Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

"Anwesend" bedeutet nicht, daß jemand auch abstimmt. Dies kann man bereits als klaren Hinweis dahingehend verstehen, daß als Bezugsgröße die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder entscheidend sein dürfte. Die Passage legt zudem nicht fest, daß es auf für die Berücksichtigung als Bemessungsgrundlage des Stimmgewichts auch auf eine Registrierung ankommt! Dieser § bezieht sich jedoch nur auf eine ganz spezielle Fragstellung, nämlich der der Beitragshöhe. Dennoch könnte man daraus folgern, daß dies die allgemein beabsichtigte Verfahrensweise sein dürfte, sofern dem keine anderen Angaben entgegenstehen. Dafür spricht auch, daß in §7,4
Zitat:
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Als ein Punkt unter vielen aufgeführt wird, ohne daß erkennbar wäre, daß dieser Punkt einem grundlegend besonderen Verfahren unterworfen sein sollte. Im Gegenteil ist dies dort offenbar nicht vorgesehen, was für die Verallgemeinerungsfähigkeit der Aussage in §4 spricht.

In §11 findet sich widerum folgende Aussage:
Zitat:
(2) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder.

Fraglich ist, ob "registriert" mit "erschienen" gleichzusetzen wäre. Dies könnte man jedoch so sehen, da der Bezug zur MV als Ganzem hergestellt wird, nicht nur z.B. der dritten Lesung oder der Endabstimmung. Diese Formulierung legt sogar nahe, daß auch nichtregistrierte und nichtstimmberechtigte Mitglieder insofern als Bemessungsgrundlage der Abstimmungsergebnisse berücksichtigt werden könnten, sofern sie nur innerhalb einer MV aktiv wurden, also erschienen, z.B. indem sie in einem MV-Thread einen Beitrag verfassten. Diese Aussage umfasst also eindeutig einen noch weiteren Mitgliederkreis als die Regelung in §4. Und auch der unter $11,2 erwähnte Sachverhalt findet sich unter a) in der Liste des §7,4 wieder, was nun auch den Schluß nahelegen kann, daß diese Liste nicht nahelegen will, daß diese Punkte auch unter denselben Abstimmungsformalitäten zu entscheiden sind.

Weiter enthält §18 folgende Regelung:
Zitat:
[...]

c) Zur Auflösung des Vereins, sowie der Änderung von §18 c) ist eine Mehrheit von 4/5 der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Hier bilden entgegen der Regelungen in §4 und §11 die abgegebenen gültigen Stimmen die Berechnungsgrundlage des Abstimmungsergebnisses. Da sich dies auch auf die im § vorstehenden Absätze a) und b) bezieht, so bezieht sich diese Regelung auf Satzungsänderungen, die in der Liste des §7,4 unter c) geführt werden.

Wir haben also bereits jetzt Regelungen in der Satzung, die verschiedene Grundlagen der Bestimmung von Stimmgewichtungen vorsehen, die eindeutig in konkreten MV-Situationen zu unterschiedlichen Abstimmungsergebnissen führen können. Dies ist kein Widerspruch, da jeweils unterschiedliche Punkte reguliert werden. Jedoch machen diese Regelungen es auch insgesamt schwer möglich von ihnen auf eine Handhabung in all den Abstimmungen zu folgern, für die die Bemessungsgrundlage der Abstimmungsergebnisse nicht klar bestimmt wurde.

Daher erscheint sinnvoll eine allgemeine Vereinheitlichung der diesbezüglichen Satzungsvorgaben vorzunehmen, die auch eine Anpassung der zitierten (und eventuell übersehender :/) Regelungen umfasst und eine allgemeine Handhabung dieser Frage eindeutig festlegt.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
15.01.12, 15:30:21
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Hans
(Autistenbereich)

Die in einer MV registrierten Mitglieder,
die keine Stimme abgeben,
kann man doch als Enthaltungen werten, oder ?
15.01.12, 17:58:58
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 15.01.12, 18:12:08

Das war gewissermaßen eine der Fragen.

Ein praktisches Problem daraus, das sich bereits abzeichnet ist allerdings, daß es immer wieder vorkam, daß Mitglieder sich zu einer MV registrieren, dann aber im Verlauf verschwinden und nicht an der Endabstimmung teilnehmen. So könnte eine MV nur scheitern, weil sich viele Mitglieder registriert hatten, die dann nicht abstimmen. Das kann ein Faktor werden, der den Verein beschlußunfähiger macht, weil es diejenigen nicht konsequent herausrechnet, deren Interesse nicht zu einer engagierten Teilnahme an einer MV reichte.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
15.01.12, 18:11:15
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PvdL
(Φιλίππος Φιλύρινος)

geändert von: PvdL - 16.01.12, 20:48:56

Gibt es so etwas wie eine Wahlbenachrichtigung, die über Wahlberechtigung, Termine etc. informiert? Oder muß das jeder selbst herausfinden?

Ich habe ein autistisches Begabungsprofil.
Mein Spezialinteresse ist Linguistik.
Ich bin Germanist, Linguist und Anglist.
Und leider bin ich zur Zeit arbeitslos.
16.01.12, 19:14:11
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Laut §7,2a) der Satzung muß der VdMV alle stimmberechtigten Mitglieder per Email informieren, wenn eine Mitgliederversammlung einberufen wurde (also wenn sie beginnt).

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
16.01.12, 19:57:52
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PvdL
(Φιλίππος Φιλύρινος)

An anderer Stelle ist davon die Rede, daß es nur acht Stimmberechtigte gibt, davon vier inaktive. Ist das so richtig oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Ich habe ein autistisches Begabungsprofil.
Mein Spezialinteresse ist Linguistik.
Ich bin Germanist, Linguist und Anglist.
Und leider bin ich zur Zeit arbeitslos.
16.01.12, 20:51:27
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 16.01.12, 21:09:09

Da der entsprechende Beitrag von mir ist werde ich dem kaum widersprechen.

(Im übrigen ein diskreter Rat: Angaben aus geschützen Bereichen in weniger geschützte Bereiche zu tragen, kann ganz allgemein in diesem Forum auch übel danebengehen, denn das ist regelwidrig.)

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
16.01.12, 21:07:09
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