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Psychisch Kranke, die unter der Vormundschaft eines gerichtlich bestellten Betreuers stehen, dürfen vorerst nicht gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Damit gab der Familiensenat seine bisherige Rechtsprechung auf und forderte eine neue gesetzliche Grundlage. Darin müssten die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung geregelt werden - vor allem, um den Schutz des Patienten sicherzustellen. Die derzeitige Gesetzesgrundlage im Betreuungsrecht ist laut BGH nicht ausreichend. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sind mehrere zehntausend Menschen betroffen.
Die Richter setzten zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Jahr um. Darin war die Zwangsmedikation von Straftätern, die psychisch krank sind und deshalb im Maßregelvollzug sitzen, stark eingeschränkt worden. Die Verfassungsrichter sahen in der Behandlung einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und erlaubten die Gabe von sogenannten Neuroleptika nur als "letztes Mittel". Weder die Verhinderung zukünftiger Straftaten noch das Ziel, dem Personal die Arbeit zu erleichtern, könne eine zwangsweise Behandlung rechtfertigen, hieß es. Inzwischen werden in mehreren Ländern die Gesetze überarbeitet.
Wegen dieser Vorgaben muss laut BGH auch die bisherige Praxis in den Betreuungsfällen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Bisher reichte es aus, wenn das Amtsgericht eine Unterbringung anordnete; die notwendige Einwilligung in die ärztliche Behandlung durfte der Betreuer erteilen - nicht immer ein Behördenvertreter, sondern unter Umständen auch ein dafür bestellter Angehöriger. In einer Neuregelung wird laut BGH hierfür wohl eine ausdrückliche richterliche Genehmigung notwendig sein, wie sie schon jetzt beispielsweise für besonders riskante Behandlungen gilt.