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Thema: BGH fordert gesetzliche Neuregelung der Voraussetzungen von Zwangsbehandlung gesetzlich Betreuter (http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=5594)


Geschrieben von: 55555 am: 21.07.12, 13:23:29
Es betrifft zwar kaum sich eigenständig informierende Autisten, dennoch kann es für den einen oder anderen interessant sein, daher im ESH-Unterforum:
Zitat:
Psychisch Kranke, die unter der Vormundschaft eines gerichtlich bestellten Betreuers stehen, dürfen vorerst nicht gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Damit gab der Familiensenat seine bisherige Rechtsprechung auf und forderte eine neue gesetzliche Grundlage. Darin müssten die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung geregelt werden - vor allem, um den Schutz des Patienten sicherzustellen. Die derzeitige Gesetzesgrundlage im Betreuungsrecht ist laut BGH nicht ausreichend. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sind mehrere zehntausend Menschen betroffen.

Die Richter setzten zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Jahr um. Darin war die Zwangsmedikation von Straftätern, die psychisch krank sind und deshalb im Maßregelvollzug sitzen, stark eingeschränkt worden. Die Verfassungsrichter sahen in der Behandlung einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und erlaubten die Gabe von sogenannten Neuroleptika nur als "letztes Mittel". Weder die Verhinderung zukünftiger Straftaten noch das Ziel, dem Personal die Arbeit zu erleichtern, könne eine zwangsweise Behandlung rechtfertigen, hieß es. Inzwischen werden in mehreren Ländern die Gesetze überarbeitet.

Wegen dieser Vorgaben muss laut BGH auch die bisherige Praxis in den Betreuungsfällen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Bisher reichte es aus, wenn das Amtsgericht eine Unterbringung anordnete; die notwendige Einwilligung in die ärztliche Behandlung durfte der Betreuer erteilen - nicht immer ein Behördenvertreter, sondern unter Umständen auch ein dafür bestellter Angehöriger. In einer Neuregelung wird laut BGH hierfür wohl eine ausdrückliche richterliche Genehmigung notwendig sein, wie sie schon jetzt beispielsweise für besonders riskante Behandlungen gilt.

Quelle


Geschrieben von: schuschu am: 21.07.12, 16:26:28
gilt das nur für erwachsene?

beispiel: das jugendamt entbindet mutter vom sorgerecht und entscheidet , dassn das kind in eine tagesklinikm soll oder eine andere einrichtung mit therapeutischem hindergrund. darf der jugendliche oder das kind, also noch nicht volljährig da mitbestimmen?

ich erlebe oft, dass grad auch kinder psychopharmaka erhalten , weil sie evtl. nicht konform mit den vortsellungen der gesellschaft laufen und beispielsweise im unterricht "stören". den kindern bleibt gar nix anders übrig , als das zeugs zu nehmen , wenn es die gestzl.betreuer so bestimmen...?


Geschrieben von: 55555 am: 21.07.12, 16:30:58
Das weiß wohl niemand so genau derzeit, es scheint einiges in Bewegung zu sein. Es ist aber naheliegend, daß es auch hier Auswirkungen haben dürfte.


Geschrieben von: drvaust am: 22.07.12, 18:19:18
Zitat von schuschu:
gilt das nur für erwachsene? ...
Nein, auch für Kinder.
Aber bei Kindern kommt die Unmündigkeit hinzu. Darf der Erziehungsberechtigte, evtl. ein amtlicher oder beauftragter Berechtigter, gegen den Willen des Kindes entscheiden? Das ist noch ein anderes Problem. Bei minderjährigen Jugendlichen, z.B. 16-jährig, gibt es eine Übergangsphase, in der mitbestimmt werden darf. In wie weit darf der Erziehungsberechtigte Handlungen vornehmen lassen, die für das ganze Leben bestimmend sind, z.B. Verstümmelungen, um ein Krankheitsrisiko zu senken? (Ganz zu schweigen von religiösen Gründen.) Medikamente können auch eine Verstümmelung sein, mit bleibenden Schäden.


Geschrieben von: PvdL am: 23.07.12, 01:25:37
Viele, die über die Köpfe von "Unmündigen" hinweg entscheiden, sollten sich mal daran erinnern, daß sie selbst mal Kind waren. "Unmündig" deshalb in Anführungsstrichen, weil man auch als Kind schon einen Mund hat und vernünftige Gedanken und berechtigte Interessen damit äußern kann. Erwachsene sind nur oft zu ungeduldig, wenn es darum geht, Kinder anzuhören. Dazu kommt noch das Kindern besonders gerne über den Mund gefahren wird, weil die sich in der Regel nicht so gut dagegen wehren können.


Geschrieben von: 55555 am: 23.07.12, 08:20:31
Interessant fand ich an diesen Entscheidungen, daß das Gericht von einem "natürlichen Willen" schreibt und diesen offenbar gleichsetzt mit Willensäußerungen der entsprechenden Psychotiker, wohingegen sonst oft eher betont wird, daß der "kranke" Wille ja nicht frei sei. Ich weiß nicht wie neu das ist, es wirkte so als sei es schon etwas älter als juristische Formulierung.