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VdMV
(Auties e.V.)

In diesem Thread wird die jeweils aktuelle Satzung des Vereins eingestellt:



Satzung des Vereins Auties e.V.

§ 1 Name, Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Auties e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Pausa.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist eine Vereinigung von Autisten sowie von Freunden und Förderern.

(2) Aufgabe und Zweck der Vereinigung ist
a) Informationsvermittlung/Öffentlichkeitsarbeit
b) Belange von Autisten vertreten (Schwerpunkt)
c) Aufklärung und Aufzeigen von Alternativen zu fragwürdigen Vorgehensweisen gegenüber Autisten

(3) Die Vereinigung will sich mit geeigneten Mitteln mit kulturellen Aktivitäten im Sinne einer offensiv vertretenen autistischen Kultur und Verbreitung einer Sichtweise, die Autismus nicht defizitorientiert als Krankheit definiert, sondern als menschlichen Wesenzug mit Stärken und Schwächen im Rahmen der gesunden biologischen Vielfalt, für Verständnis gegenüber Autisten in der Öffentlichkeit einsetzen.

Positionen des Vereins und seiner Mitglieder:
a) Autismus ist ein gesunder Teil menschlicher Vielfalt. Autisten sind Behinderte, weil zwischen ihnen und Nichtautisten Behinderungen vorkommen. Autisten sind eine schwer diskriminierte und unter anderem auch durch kulturell motivierte pseudowissenschaftliche Pathologisierung stigmatisierte Minderheit.
b) Autisten brauchen keine Therapien, sondern geeignete Lebensbedingungen und Menschen mit autistischer Empathie in ihrem Umfeld.
c) Autisten können innerhalb der allgemeinen Gesellschaft für sich selbst sprechen.
d) Genforschung zu Autismus ist abzulehnen, da Autismus keine Krankheit ist und derartige Umtriebe offensichtlich in die Richtung eugenischer Maßnahmen führen sollen. Der Verein setzt sich für einen Stopp solcher Genforschung ein, da deren Gefahren in Verbindung mit gesellschaftlicher Intoleranz, Ignoranz, Unverständnis und Geringschätzung von Autisten zu stark überwiegen.
e) Nichtautisten als Angehörige einer Mehrheit leiden zwangsläufig weniger unter Veranlagungsdifferenzen als Autisten in ihrer Rolle als Minderheit. Diese Minderheitenproblematik hat mit gesellschaftlichen Abläufen mehr zu tun als mit den vor einer Sozialisation gegebenen Fähigkeiten einer Personengruppe.

(4) Der Verein ist bestrebt, zur Erreichung seines Zwecks eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beiträge und Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält die Vereinigung durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden, Geldbußen sowie sonstige Zuwendungen. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines einfachen Mehrheitsbeschlusses einer Mitgliederversammlung, die Beschlußlage dazu lautet zur Zeit der letzten Satzungsanpassung wie folgt:

a) Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt

10€ für Schüler, Studenten, „Mittellose“
20€ Regelbeitrag
30€ für alle Mitglieder aus einer Familie. Eine Familie umfasst Kinder und deren Eltern, jedoch nicht deren Großeltern.
50€ freiwilliger Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge erhöhen sich automatisch um die von Statistischen Bundesamt der BRD ermittelten Inflationsraten. Relevanter Berechnungsbeginn ist der 1.1.2010. Die genauen Summen gibt die CoI jeweils bekannt.

b) Schüler, Studenten, „Mittellose“ haben keinen Nachweis zu erbringen, dass ihnen die Zahlung des ermäßigten Mitgliedsbeitrages zusteht.

c) Es gibt keine Beitragsbefreiung für Amtsinhaber und Personen die sich in bemerkenswerter Weise für den Verein engagieren.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Mitgliederkommission (MK) schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die MK mit einfacher Mehrheit. Sie ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller bzw. der Antragsstellerin Ablehnungsgründe zu nennen.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der MK mit einer Frist von einem Monat vor Schluss des Geschäftsjahres.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der MK ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen oder der darin niedergelegten programmatischen Ausrichtung zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Weiter kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es Autisten abwertende Positionen vertritt wie
a) Autismus sei eine Krankheit. Autisten seien dazu verurteilt zu leiden. Es sei besser tot zu sein, als Autist. Autisten würden nicht glücklich sein können. Autismus als Veranlagungsprofil sei an sich eine Behinderung.
b) Alle oder viele Autisten bräuchten Therapien.
c) Autisten können grundsätzlich nicht für sich selbst sprechen.

Dabei spielt es keine Rolle wie hoch der Verbreitungsgrad dieser Ansichten in der allgemeinen Gesellschaft ist. Der Verein sorgt durch dieses Vorgehen dafür, daß durch den Verein keine Autisten gefährdenden Ansichten vertreten werden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied darf an der Versammlung teilnehmen und seine Sichtweise ungestört vortragen.

§ 6 Organe und Ämter des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorsitz der Mitgliederversammlungen (VdMV), die Controllinginstanz (CoI), die Mitgliederkommission (MK), satzungsgemäße Arbeitsgruppen (sAGn) und der Vereinsvorstand (VV). Alle Organe sind zu Barrierefreiheit gemäß § 12 verpflichtet.

(2) Gemäß dieser Satzung gibt es folgende Ämter:

a) Mitglied des Vereinsvorstands
b) Vorsitzende der Mitgliederversammlungen
c) Vorsitzende der Controllinginstanz
d) Mitglied der Mitgliederkommission
e) Funktionen in satzungsgemäßen Arbeitsgruppen

(3) Es ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und Funktionsträger jedes einzelnen Vereinsorgans für sich genommen Autisten sind; im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob eine Person Autist ist oder nicht. Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn diesbezüglich ein Votum erfolgte, welches auch zur Einberufung einer Mitgliederversammlung geeignet wäre. Spricht sich die MK gegen das Votum aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer in der Endabstimmung erforderlichen Mehrheit von über 40% nach einem Verfahren, welches ansonsten gemäß § 7,2 abgehalten wird. Bei einzelnen satzungsgemäßen Arbeitsgruppen kann die Controllinginstanz widerruflich Strukturen zustimmen, bei denen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gruppenmitglieder nicht Autisten sind.

(4) Eine für ein Amt gewählte Person muß die Wahl annehmen, bevor das Amt als besetzt betrachtet werden kann.

(5) Es gelten zwischen Vereinsorganen folgende Vertretungsregelungen:

a) Sofern kein Vertreter des VdMV die Aufgaben des Organs ausüben kann, übernimmt dessen Aufgaben kommissarisch der VV. Im Vertretungsfall pausieren die Grund- und Fortbildungskurse für einen Monat.

b) Sofern kein Mitglied des VV die vereinsinternen Aufgaben des Organs ausüben kann, übernimmt diese Aufgaben des VV kommissarisch die MK.

c) Sofern kein Mitglied der MK und/oder der über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz (siehe § 12) Aufgaben des Organs ausüben kann, übernimmt dessen Aufgaben kommissarisch der CoI.

d) Sofern kein Mitglied der CoI die Aufgaben des Organs ausüben kann, übernimmt dessen Aufgaben kommissarisch der VdMV.

e) Sollte ein als erster Vertreter vorgesehenes Organ ebenfalls vorübergehend nicht handlungsbereit sein, so übt die Vertretung dessen Vertreter aus.

f) Diese Vertretungregelungen sollen keine Dauerlösung darstellen. Dauert eine Vertretung länger als drei Monate an, so ist dazu ohne Einberufungsprozedur eine MV zu eröffnen.

§ 7 Laufende Entscheidungen durch die Mitgliederversammlungen

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom gemäß der internen Beschlüsse des Vereinsorgans VdMV zuständigen Vertreter geleitet.

(2) Mitgliederversammlungen dürfen aus Gründen der essenziellen Barrierefreiheit und daraus resultierendem Interesse an Gleichbehandlung aller stimmberechtigter Mitglieder vorbehaltlich (3) i) stets nur im Internet abgehalten werden. Mitgliederversammlungen herkömmlicher Art als nicht schriftbasierte Treffen oder Treffen an einem bestimmten physischen Ort sind aus ebendiesen Gründen ausdrücklich nicht zulässig.

Aufgrund dieser erforderlichen besonderen Form von Mitgliederversammlungen ist auch ansonsten eine Abwandlung der klassischen Abläufe sinnvoll.

Autisten haben persönliche Tagesabläufe, deren Unterbrechung die Barrierefreiheit der Teilhabe am Verein beschädigen würde. Bei Mitgliederversammlungen im Internet ist es leicht möglich Diskussionen zeitlich zu entzerren, indem etwa ein Internetforum für die Abhaltung der Mitgliederversammlung genutzt wird. Im Rahmen dieser Verfahrensfigur sind für Mitgliederversammlungen nicht Termine, sondern Zeiträume anzusetzen.

Zeitlich klar festgelegte mehrstufige Entscheidungsfindungsprozesse führen zu Entscheidungen der Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung umfasst stets ein Thema. Mehrere zeitlich parallel ablaufende Mitgliederversammlungen sind zulässig. Eine Mitgliederversammlung besteht aus:

a) Einberufung

Eine Mitgliederversammlung gilt als einberufen, wenn

aa) 25% der Mitglieder, welche innerhalb des zurückliegenden halben Jahres anläßlich von Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß abgestimmt haben oder jedes einzelne Mitglied (mit oder ohne Stimmrecht), sofern im zurückliegenden halben Jahr keine Mitgliederversammlung zu einem Beschluß führte oder
ab) 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder
ac) der VV oder ein Vorsitzender der CoI

für die Einberufung votieren und im Rahmen des gemeinsamen Votums ein Thema, sowie optional den Zeitraum der ersten Lesung festlegen.

Der VV und die CoI sind durch den VdMV per Email über die Einberufung zu informieren. Beide haben das Recht diesen Zeitraum nach eigenem Ermessen auf bis zu fünf Wochen zu verlängern. Der Zeitraum von fünf Wochen ist die Mindestfrist, wenn angestrebte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins im Thema enthalten sind. Ebenso gilt dieser Zeitraum automatisch, wenn keine explizite Festlegung eines anderen Zeitraumes erfolgte. Sollte innerhalb des festgelegten Zeitraums Bedarf für eine Verlängerung der Frist bestehen, so kann diese durch Mehrheitsbeschluß der jeweiligen Mitgliederversammlung um maximal fünf Wochen verlängert werden.

Bei erfolgreicher Einberufung sind alle stimmberechtigten Mitglieder durch den VdMV per Email zu informieren. Die beschlossene Dauer ist dabei im Titel der Email zu nennen, mindestens in deren Inhalt auch das per Votum beschlossene Thema.

ad) Jede erfolgreiche Einberufung einer MV erfolgt automatisch als Schnellverfahren entsprechend bd), sofern sich nicht bereits eine Mehrheit der Votierenden dagegen ausspricht. Dies ist vom VdMV in seiner Email-Mitteilung im Titel bekanntzugeben, sofern vor Versenden der Mail kein Veto eingelegt wurde. Das Schnellverfahren nach ad) kann im Rahmen der ersten Lesung durch einfachen Mehrheitsbeschluß der registrierten stimmberechtigten Mitglieder wieder in ein reguläres Verfahren übergeleitet werden.

b) Erster Lesung

Die erste Lesung im Rahmen einer einberufenen Mitgliederversammlung umfasst
ba) die Sammlung von Argumenten, Diskussionen und zeitlich parallel
bb) eine abschließende Registrierung aller teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei diejenigen, welche das Votum herbeigeführt hatten, bereits als für die Abstimmung registriert gelten.
bc) Sowie abschließend ein erneutes Votum im Sinne von a), wobei hier nun der Zeitraum nicht der endenden ersten Lesung, sondern derjenige der zweiten Lesung festgelegt wird. Der VV und die CoI sind hierüber zu informieren. Beide haben das Recht diesen Zeitraum nach eigenem Ermessen auf bis zu fünf Wochen zu verlängern. Dieser Zeitraum von fünf Wochen ist die Mindestfrist, wenn angestrebte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins im Thema enthalten sind. Ebenso gilt dieser Zeitraum automatisch, wenn keine explizite Festlegung eines anderen Zeitraumes erfolgte. Sollte innerhalb des festgelegten Zeitraums Bedarf für eine Verlängerung der Frist bestehen, so kann diese durch Mehrheitsbeschluß der jeweiligen Mitgliederversammlung um maximal fünf Wochen verlängert werden. Kommt hierbei innerhalb der gesetzten Frist kein erneutes Votum zustande, wird die Mitgliederversammlung ohne Beschluß beendet.
bd) Votieren 3/4 der registrierten stimmberechtigten Mitglieder dafür sofort zur Endabstimmung zu schreiten, so wird das reguläre längere Verfahren zu einem Schnellverfahren abgekürzt, indem die Lesung bei dc) fortgesetzt wird. Über die Verfahrensabkürzung hat der VdMV alle stimmberechtigte Mitglieder; über die Beendigung eines Schnellverfahrens gem. ad) alle registrierte stimmberechtigte Mitglieder per Email zu informieren. Alle Amtsinhaber gem. § 6,2a)-d) können die Verkürzung durch ein Einzelveto verhindern.
be) Im Fall von Änderungen des Themas oder des Hinzufügens von Themen kann der VdMV von Amts wegen seine Zustimmung erteilen. Erfolgt dies nicht oder streben die Mitglieder eine andere Themenzusammensetzung an, so ist eine Bestätigung mit einer votumstauglichen Mehrheit erforderlich. Eine Themenänderung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern durch den VdMV per Email mitzuteilen. Nachträgliche Registrierungen für diese MV sind in diesem Fall ausnahmsweise bis zum Ende der ersten Lesung oder auch später im Ermessen eines Amtsinhabers gem. § 6,2a)-d) möglich.

c) Zweiter Lesung

Die zweite Lesung im Rahmen einer einberufenen Mitgliederversammlung umfasst
ca) Eine barrierefrei gehaltene möglichst übersichtliche Zusammenfassung der bisherigen Argumente. Die Zusammenfassung muß von der BwI genehmigt werden.
cb) Anschließende erneute sachbezogene Debatte zum Thema unter barrierefreien Bedingungen. Erörterung von Wahloptionen der Endabstimmung im Rahmen der dritten Lesung.
cc) Erneutes Votum im Sinne von a), wobei hier nun der Zeitraum nicht der endenden ersten Lesung, sondern derjenige der dritten Lesung festgelegt wird. Der VV und die CoI sind hierüber zu informieren. Beide haben das Recht diesen Zeitraum nach eigenem Ermessen auf bis zu fünf Wochen zu verlängern. Dieser Zeitraum von fünf Wochen ist die Mindestfrist, wenn angestrebte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins im Thema enthalten sind. Ebenso gilt dieser Zeitraum automatisch, wenn keine explizite Festlegung eines anderen Zeitraumes erfolgte. Sollte innerhalb des festgelegten Zeitraums Bedarf für eine Verlängerung der Frist bestehen, so kann diese durch Mehrheitsbeschluß der jeweiligen Mitgliederversammlung um maximal fünf Wochen verlängert werden. Bei diesem Votum stimmberechtigt sind ausschließlich gemäß bb) zu dieser Mitgliederversammlung registrierte und allgemein stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Zudem sind im Sinne von aa) 33% statt 25%; beziehungsweise im Sinne ab) 15% statt 10% anzusetzen. Das Votum muß eine Einigung über die Wahloptionen für die Endabstimmung enthalten und mit einfacher Mehrheit die Beschlußfähigkeit der laufenden Mitgliederversammlung feststellen. Das Thema des letzten Votums darf hier nicht mehr abgeändert werden. Alternativ kann ein Votum erfolgen, welches eine Rückverweisung in den Stand der ersten Lesung beschließt. Kommt demnach kein erneutes Votum zustande, wird die Mitgliederversammlung ohne Beschluß beendet.
cd) Die Option des Schnellverfahrens nach bd) gilt entsprechend auch für den Verlauf der zweiten Lesung.

d) Dritter Lesung

Die dritte Lesung im Rahmen einer einberufenen Mitgliederversammlung umfasst
da) die Veröffentlichung einer barrierefrei gehaltenen, möglichst übersichtlichen gemäß dem Stand der abgeschlossenen zweiten Lesung neu gefassten Zusammenfassung der bisherigen Argumente einschließlich der Nennung der beschlossenen Wahloptionen für die Endabstimmung. Die Zusammenfassung muß mitsamt der Darstellung der Wahloptionen von der BwI genehmigt werden. Werden von dieser Instanz Wahloptionen für inhaltlich oder in der Formulierung (z.B. wegen darin verwendeter Metaphorik) unklar und daher nicht barrierefrei befunden setzt die Instanz nach Rücksprache den jeweiligen Wahloptionen eine eigene Formulierung hinzu.
db) eine anschließende erneute sachbezogene Debatte der beschlossenen Wahloptionen - inklusive der eventuell vorgenommenen Hinzusetzungen durch die BwI - unter barrierefreien Bedingungen.
dc) im Falle wie erwähnt vorgenommener Hinzusetzungen für die Wahloptionen zur Endabstimmung eine erneute Abstimmung über dieselben per einfacher Mehrheit der gemäß bb) zu dieser Mitgliederversammlung registrierten und allgemein stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
dd) die Endabstimmung zwischen den unter dc) oder im Votum gegen Ende der zweiten Lesung beschlossenen Wahloptionen. Stimmberechtigt sind ausschließlich gemäß bb) zu dieser Mitgliederversammlung registrierte und allgemein stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Es gelten je nach Thema der Mitgliederversammlung die laut Satzung für einen Beschluß erforderlichen Mehrheiten. Alternativ kann ein Votum erfolgen, welches eine Rückverweisung in den Stand der zweiten Lesung beschließt. Kommt demnach kein erneutes Votum zustande, wird die Mitgliederversammlung ohne Beschluß beendet.

e) Feststellung und Bekanntgabe

Der gemäß der internen Beschlüsse des Vereinsorgans VdMV zuständige Vertreter stellt entsprechend der satzungsgemäßen Regelungen das Ergebnis der Endabstimmung fest und gibt es allen Mitgliedern per Email bekannt, wobei eine wesentliche Kurzinformation im Titel enthalten sein soll.

(3) Wahl- und Abstimmungsregelungen

a) Steht bei einer thematisch festgelegten Mitgliederversammlung wie unter (2) mehr als ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption zur Endabstimmung, so sind in einem ersten Wahlgang alle endgültig beschlossenen Wahloptionen gegebenenfalls zuzüglich der Beibehaltung des bisherigen Standes zur Wahl zu stellen. Kommt es hierbei zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so sind die zwei Wahloptionen mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen und die dritte Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem zweiten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen. Kommt es hierbei erneut zu keiner erforderlichen Mehrheit für eine Wahloption, so ist die Wahloption mit den im vorherigen Wahlgang meisten Stimmen mit der Option der Beibehaltung des bisherigen Standes erneut in einem dritten und letzten Wahlgang zur Abstimmung zu stellen. Der VdMV hat jedoch von sich aus darauf zu achten, daß einseitige Differenzierungen der Abstimmoptionen zu einem Punkt nicht zu fragwürdigen Ergebnissen kommen und soll dafür ggf. die Abstimmhierarchie vertiefen. Beispiel:

1. Das Vereinslogo soll hellgrün sein
2. Das Vereinslogo soll lichtgrün sein
3. Das Vereinslogo soll hellgrasgrün sein
4. Das Vereinslogo soll mittelhellgrün sein
5. Das Vereinslogo soll algenhellgrün sein
6. Das Vereinslogo soll nanohellgrün sein
7. Das Vereinslogo soll dunkelgrün sein
8. Das Vereinslogo soll nicht grün sein

Wenn bei dieser Abstimmung nun 60% der Stimmwerte nahezu gleichmäßig auf die Grünvarianten verteilt würden, würde "nicht grün" die relative Mehrheit erhalten, obwohl eigentlich die Mehrheit für grün ist. Nach §7,3a) würde nun ein zweiter Wahlgang anberaumt, bei dem die zwei Optionen mit den meisten Stimmen zur Wahl stehen würden. Nehmen wir an nach den 40% für "nicht grün" wäre "dunkelgrün" mit 9% die zweite Option. Das würde bedeuten, daß trotz einer Mehrheit von 51% für einen hellgrünen Farbton nun nur noch über zwei Optionen abgestimmt würde, die an sich nicht dem Willen der Mehrheit entsprechen würden.

Daher wäre die Beispielabstimmung vom VdMV z.B. wie folgt zur Abstimmung zu stellen:

1. Helle Grüntöne
1.1. Das Vereinslogo soll hellgrün sein
1.2. Das Vereinslogo soll lichtgrün sein
1.3. Das Vereinslogo soll hellgrasgrün sein
1.4. Das Vereinslogo soll mittelhellgrün sein
1.5. Das Vereinslogo soll algenhellgrün sein
1.6. Das Vereinslogo soll nanohellgrün sein
2. Das Vereinslogo soll dunkelgrün sein
3. Das Vereinslogo soll nicht grün sein

Jede Stimme für 1.x würde dann automatisch auch als Stimme für den Block 1. gewertet und darauf dieser dann ggf. komplett nochmals zur Abstimmung gestellt werden.
b) Ein Votum kommt dadurch zustande, daß eine erforderliche Anzahl von Personen einem Antrag zustimmt.
c) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag, beziehungsweise eine Wahloption als abgelehnt, wenn für deren Erfolg eine einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen wäre.
d) Die BwI kann verfügen, daß in einem oder mehreren Zeiträumen von insgesamt höchstens 3/4 des Kalenderjahres keine Mitgliederversammlungen mit dem Ziel von Abstimmungen über Satzungsänderungen begonnen werden dürfen. Diese Entscheidung ist der Vereinsöffentlichkeit mindestens einen Monat vor Beginn des Zeitraums bekanntzumachen.
e) Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen.
f) Für die Auflösung einer satzungsgemäßen Arbeitsgruppe (sAG) oder den Ausschluß einer nichtsatzungsgemäßen Arbeitsgruppe (nAG) aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
g) Bei Personenwahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, sofern der gemäß der internen Beschlüsse des Vereinsorgans VdMV zuständige Vertreter bei dieser Wahl kanditiert und kein anderer Vertreter dieses Organs verfügbar ist. Der Wahlausschuss wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In den Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten gewählt werden.
h) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen, sofern diese nicht ohnehin schriftlich im Internet abgehalten wird.
i) Sollte das Internet zeitweise aufgrund allgemeiner höherer Gewalt nicht für eine breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, bestimmt der VdMV zusammen mit der BwI per doppelter einfacher Mehrheit über ein möglichst barrierearmes Ersatzvorgehen.
j) An allen Stellen der Satzung, in welchen sie einen bestimmten %-Anteil der stimmberechtigten Mitglieder voraussetzt, gilt die entsprechende Regelung, sofern sich der VdMV auf diese Bestimmung beruft, nur, wenn im Einzelfall die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder auch mindestens das entsprechende Stimmgewicht im Verein innehaben (siehe §8,2).
k) Ausdrückliche Stimmenthaltungen sind bei Mehrheitsbestimmungen als eigene Abstimmoption zu behandeln und wirken mehrheitsfindungserschwerend. Insgesamt oder selektiv für bestimmte Abstimmoptionen nicht abgegebene Stimmen gelten nicht als Enthaltung, sondern werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses ignoriert.

(4) Die Mitgliederversammlung stellt Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf, entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und kann Vorgaben jeder Art letztgültig verabschieden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vereinsvorstandes;
b) Wahl der Mitglieder und Funktionsträger weiterer Gremien;
c) Festlegung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins; Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung und Entlastung des Vereinsvorstandes.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Verteilung finanzieller Mittel an Vereinsorgane und Arbeitsgruppen.
g) Festlegung von vereinsinternen Zuständigkeiten, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind.

(5) Hilfsweise Regelung ohne Bedeutung im Vereinsalltag:

Eine Jahreshauptversammlung ist vom VdMV schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einzuberufen, sofern dies als rechtlich erforderlich betrachtet wird.

Die Einladung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich zuzustellen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet war. Gibt ein Mitglied keine Emailadresse bekannt, sondern eine Briefpostadresse, so hat das Mitglied das Porto für den Versand der Einladung zu tragen und mit dem Mitgliedbeitrag zu entrichten.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim VdMV schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen.

§ 8 Stimmrechte

(1) Vereinsmitglieder sind im Rahmen der Organe des Vereins, ausdrücklich auch der Mitgliederversammlung, neben den sonstigen diesbezüglichen Voraussetzungen der Organe hinsichtlich der Stimmrechte nur stimmberechtigt, wenn sie einen "Grundkurs" absolviert haben. Der Fortbestand des Stimmrechts kann an den Besuch von "Fortbildungskursen" innerhalb gewisser allgemein geltender Zeitabstände gekoppelt werden. Diese fallen dann im Sinne dieser Satzung ebenfalls unter den Begriff "Grundkurs". Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, daß nur Personen an Abstimmungen beteiligt werden, welche ein gewisses Mindestwissen aufweisen. Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung des Stimmrechts an ein Vereinsmitglied, welches nicht stimmberechtigt ist, ist die Zustimmung der MK dazu nach einem von derselben durchgeführten Interview.

(2) Überdies sind nur Autisten, sowie mehrheitlich von Autisten dominierte juristische Personen uneingeschränkt stimmberechtigt. Stimmen von Mitgliedern, die keine Autisten sind, dürfen bei Mitgliederversammlungen zusammengenommen nie mit mehr als 20% Stimmenanteil ins Abstimmungsergebnis eingerechnet werden. Zählen weniger als 20% der jeweils konkret Stimmberechtigten zu dieser Gruppe, so sind ihre Stimmen wie alle anderen Stimmen auch zu werten. Zählen mehr als 20% der jeweils konkret Stimmberechtigten zu dieser Gruppe, so ist die Verteilung ihrer Stimmen seperat zu erfassen und in seiner prozentualen Verteilung für das Gesamtergebnis auf zusammen 20% herunterzubrechen.

Berechnungsbeispiel:
30 Autisten und 20 Nichtautisten sind bei einer Abstimmung konkret stimmberechtigt. Von 50 Stimmberechtigten wären 40% Nichtautisten. Somit sind für beide Gruppen getrennte Abstimmungen abzuhalten. Als Beispielergebnisse würden dabei 80% der Nichtautisten (16 Stimmen) für "ja" und 20% (4 Stimmen) für "nein" stimmen. Die Autisten würden hingegen zu einem Drittel (10 Stimmen) für "ja" und zu zwei Dritteln (20 Stimmen) für "nein" stimmen.

Das Ergebnis wäre hier zu bestimmen, indem das Ergebnis der Autisten zu einem 80%-Anteil ins Gesamtergebnis einfließt und das Ergebnis der Nichtautisten zu 20%. Es hätten 30 Autisten abgestimmt. Relativ zu deren Stimmen würden alle Stimmen der Nichtautisten also berücksichtigt, als wären es nur insgesamt sechs Stimmen gewesen (20% von 30 Stimmen bei den Autisten). Das wären dann für die Gruppe der Nichtautisten 4,8 Stimmen (80% von 6 Stimmen) für "ja" und 1,2 Stimmen (20% von 6 Stimmen) für "nein". Das Gesamtergebnis der Abstimmung würde lauten: 41,11% (14,8 Stimmen) für "ja" und 58,88% (21,2 Stimmen) für "nein".

(3) Autisten, die anscheinend in der Regel mehr Mitleid für Mitmenschen von Autisten haben, als mit Autisten selbst (Stockholm-Syndrom), kann das Stimmrecht durch einfachen Beschluß der MK nach dessen Maßgabe entzogen werden.

§ 9 Vorsitz der Mitgliederversammlungen (VdMV)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt sich Vorsitzende, deren Aufgabe es ist über den satzungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlungen zu wachen und die Mitgliederversammlungen zu leiten, sowie deren Moderation zu organisieren und sicherzustellen.

(2) Die Vorsitzenden der Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit die Inhalte des in § 8 erwähnten "Grundkurses" und wachen über dessen praktische Durchführung. Sie bestimmen ebenso, wem eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird.

(3) Ein Vertreter des Organs darf keine Versammlung leiten, in welche er selbst auch als sonstiger Funktionsträger involviert ist.

§ 10 Controllinginstanz (CoI)

(1) Der Verein unterhält eine interne Controllinginstanz, dessen Vorsitzende von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt werden. Sie hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich ausdrücklich auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der vom VV getätigten Aufgaben.

Die CoI hat weiter die Aufgabe allgemeine vereinsbezogene Verständnisfragen von stimmberechtigten oder eine Stimmberechtigung anstrebenden Vereinsmitgliedern zu beantworten. Dabei geht es um kein Auskunftsrecht bezüglich einzelner nichtöffentlicher Tätigkeiten von Vereinsorganen oder Arbeitsgruppen, sondern ein Auskunftsrecht, das darauf abzielt jedem das Verständnis der allgemeinen und öffentlichen Verfahrenswege im Verein, einschließlich der technischen Infrastruktur, zu ermöglichen.

(2) Auf Anforderung eines Vorsitzenden der CoI sind von allen Organen des Vereins sämtliche angeforderte Vereins- oder Arbeitsgruppenunterlagen an die CoI auszuhändigen. Ebenfalls auf Anforderung eines Vorsitzenden der CoI sind sämtliche vereins- oder arbeitsgruppenrelevanten Fragen mit Bezug zu finanziellen Aspekten derselben innerhalb einer angemessenen Frist in aussagekräftiger Weise zu beantworten.

Werden Unterlagen nicht ausgehändigt oder Fragen nicht beantwortet kann im Ermessen der Mehrheit der Vorsitzenden der CoI auf einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung darüber informiert werden. Auf Vorschlag der Mehrheit der Vorsitzenden der CoI kann unter Nennung der sachlichen Gründe neu über von der Mitgliederversammlung beschlossene Posten, festgelegte Mittel für Arbeitsgruppen und alle weiteren Beschlüsse einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Erfolgt bei dieser neuerlichen Abstimmung keine entsprechende Mehrheit, so gilt die frühere Entscheidung als aufgehoben und nichtig.

(3) Mindestens ein Vorsitzender der CoI hat jährlich anläßlich einer Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten. Der Bericht enthält gegebenenfalls verschiedene Positionen der Vorsitzenden der CoI und hat die Funktion des Geschäftsberichts des Vereins. Ebenso wird vom Vorsitz der CoI die Jahresabrechnung aus den Rechnungsberichten der einzelnen Vereinsorgane und der Arbeitsgruppen mit Finanzen aus Vereinsmitteln erstellt. Geschäftsbericht und Jahresabrechnung werden mit einfacher Mehrheit der Vorsitzenden der CoI verabschiedet.

(4) Der VV, jede satzungsgemäße oder nichtsatzungsgemäße Arbeitsgruppe und jedes sonstige Gremium innerhalb des Vereins hat laufend der CoI zu melden, wer erste und zweite Ansprechperson ist und welche Entscheidungsbefugnisse die im Namen der Gruppe innehaben. Die CoI gibt jedem Vereinsmitglied auf Anfrage möglichst schnell Auskunft über die Fragen der Ansprechpersonen der im ersten Satz genannten Gruppen/Gremien. Benennt eine dieser Gruppen/Gremien nicht zuverlässig die genannten Informationen, so gilt (2), Absatz 2 sinngemäß auch hierfür.

(5) Vorsitzende der CoI, welche zudem selbst Funktionsträger eines weiteren Vereinsorgans sind, dürfen im Rahmen ihrer Funktion innerhalb der CoI hinsichtlich der Aufgaben gemäß der Punkte 1-3 nur in Bezug auf jene Organe tätig werden, in welchen sie selbst keine Funktion ausüben. Solche Doppelbesetzungen sind im jährlichen Bericht gemäß Punkt 3 offenzulegen. Es ist sicherzustellen, daß jedes Vereinsorgan durch einen Vorsitzenden der CoI überwacht werden kann, welches kein Funktionsträger dieses anderen Vereinsorgans ist.

(6) Im Falle einer Mittelzuweisung gem. §7,4f) an eine nichtsatzungsgemäße Arbeitsgruppe hat die CoI vor der Auszahlung zu prüfen, inwieweit die Verwendung den Satzungsbestimmungen genügt. Sollte sie feststellen, daß dies nicht gewährleistet ist, so legt sie ein Veto gegen die Auszahlung ein, das sie sachlich zu begründen hat. Ein solches Veto stoppt die entsprechende Auszahlung von Mitteln.

§ 11 Vereinsvorstand (VV)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einer Person. Alle Vorstände des Vereins sind gleichberechtigte Mitglieder, die den Verein insbesondere gemäß Absatz 3 einzeln oder gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Um Mitglied des VV zu sein muß eine Person Mitglied des Vereins sein.

(2) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

(3) Die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, sofern der Vereinsvorstand aus weniger als 3 Vorständen besteht. Besteht der Vorstand aus mindestens 3 Vorständen, wird der Vorstand nach außen durch zwei Vorstände vertreten. Für langfristige Verbindlichkeiten oder Geschäfte mit einem insgesamt aufs Jahr summierten Wert über 1% der Einnahmen des letzten Geschäftsjahres ist zudem ein ermächtigender satzungsgemäßer Mitgliederbeschluß erforderlich.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der VV soll in der Regel mindestens einmal monatlich via Internet tagen. Dabei können Mitglieder dem Vorstand Fragen stellen. Dies gilt als erfüllt, wenn alle Vorstandsmitglieder in den jeweiligen relevanten Foren zu Vereinsthemen laufend aktiv teilnehmen. Alle Mitglieder können Petitionen an den VV verfassen, welche dieser gewissenhaft prüfen muß.

(6) Der VV trifft seine Entscheidungen durch Mehrheit der Stimmen aller amtierenden Vorstände. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern namentlich und vereinsöffentlich zu bestätigen. Werden die Beschlüsse im Internet gefällt, meint dies eine mögliche Art die eigene Zustimmung und Kenntnisnahme aufzuzeigen, z.B. ein Forenbeitrag, der in einem Beschlußfindungsthread vom jeweiligen Forenkonto eines Vorstandsmitglieds aus veröffentlicht wird.

(7) Der VV ist nicht befugt inhaltliche Aussagen im Namen des Vereins zu tätigen und verweist derartige Fragen an die CoI zur Weiterleitung an die jeweiligen Funktionsträger mit Sprecherbefugnis. Durch Entscheidungen einer Mitgliederversammlung ist der VV gebunden. Handelt ein Vorstandsmitglied entgegen solcher Entscheidungen im Namen des Vereins, so sind diese Handlungen unwirksam. Er ist zudem dem Verein gegenüber haftbar für eventuell aus derartigem Vorgehen entstehende Schäden.

(8) Der VV trifft Beschlüsse, die Grundlage für die Ausübung vereinsinterner Rollen wie z.B. in Einberufungen einer MV oder zur Verlängerung ihrer Dauer sind mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sofern es lediglich ein Mitglied des VV gibt, gilt dessen direktes Handeln in solchen Situationen zugleich auch als entsprechender Beschluß des VV.

§ 12 Verhinderung von Mobbing, sympathie- statt sachbasierten Gruppendynamiken, sonstige Hindernisse für barrierefreie Diskussionsführung

(1) Im Sinne der vereinsinternen Barrierefreiheit und somit der Gewährleistung einer Funktionsfähigkeit der Vereinsdemokratie im Sinne aller Autisten ist darauf zu achten, daß

a) Mobbing, Bossing, Bullying
b) sympathie- statt sachbasierte Gruppendynamiken

Nichtautisten organisieren sich häufig unter Anwendung solcher Methoden tragen unter anderem so Rangordnungskämpfe aus und schmieden persönliche Bündnisse um gemeinsam auf archaische Weise Macht auszuüben. Autisten werden dadurch an den Rand gedrängt, da diese Methoden ihrer Veranlagung nicht ensprechen. Gebietet man solchen Abläufen nicht Einhalt, so wird ein Verein, der als Verein von Autisten gedacht war schnell von Personen dominiert, die diese nichtautistischen unterdrückerischen Methoden anwenden. Dies kann auf Nichtautisten selbst zutreffen, aber auch auf diagnostizierte Autisten, welche sich Teile solcher Verhaltensweisen aus der nichtautistisch geprägten Mehrheitskultur abgeschaut haben, z.B. auch um sich im Berufsleben unter den gegebenen Umständen halbwegs durchsetzen zu können.

c) Intransparenz
d) unnötig umfangreiche schriftliche Diskussionsbeiträge
e) vollmundige Behauptungen ohne sachliche Argumentation (z.B.: "Lies erstmal ein paar Grundlagenwerke, dann diskutieren wir weiter." oder "Das ist doch allgemein bekannt.") nicht selten verbunden mit integrierter Selbstverherrlichung bei gleichzeitiger Abwertung der Kompetenzen oder Fähigkeiten von Diskussionsteilnehmern. Wer etwas weiß (selbst kritisch geprüft hat), der kann es auch erklären.
f) nicht direkte und wortwörtlich verstehbare Sprachausgestaltung, welche Autisten ausgrenzt
g) Unzuverlässigkeit
h) Nichtbeachtung von formalen Strukturen und Ordnungen.

und sonstige Hindernisse für barrierefreie Diskussionsführung bei allen vereins- und arbeitsgruppeninternen Vorgängen nicht geduldet und mit geeigneten Mitteln aktiv verhindert werden. Hierzu ist gegebenenfalls ein Zusatzdokument in Referenz auf weitere beobachtete Probleme in diesem Sinne von der Mitgliederversammlung zu verabschieden. Allen Beteiligten ist klar, daß ein Scheitern in diesem Punkt die barrierefreie Nutzbarkeit eines e.V. in Bezug auf Autisten widerlegen kann.

(2) Jeder Angehörige eines Organs, ob Mitglied oder Funktionsträger, kann die Barrierefreiheit im Sinne dieses § einfordern. Wird die Barrierefreiheit innerhalb eines Organs nicht beachtet, so kann dies jeder Angehörige des Organs innerhalb eines Monats unter Abgabe einer Begründung gegenüber der über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachenden Instanz (BwI) unter Nennung aller betroffenen Entscheidungen, sowie aller Vorbereitungen zur Entscheidung anzeigen. Dies hat die Nichtigkeit aller in dieser Anzeige angegriffenen unter nicht barrierefreien Bedingungen getroffenen Entscheidungen zur Folge.

§ 13 Mitgliederkommission (MK)

(1) In einer Gesellschaft in welcher Desinformation, Verleumdungen, Stigmatisierungen, gefährliche Fehlannahmen, ideologische Stereotypen, etc. das gesamtgesellschaftliche Bild von Autismus, autistischen Eigenschaften und Autisten massiv prägen, ist es erforderlich ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß derartige verbreitete Ansichten nicht auch in diesem Verein Raum greifen. Die MK wacht hierüber.

(2) Die MK ist die über die vereins- und arbeitsgruppeninterne Barrierefreiheit wachende Instanz (siehe § 12), sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

(3) Die MK besteht aus Mitgliedern, welche von VdMV und CoI mit doppelter einfacher Mehrheit (eine einfache Mehrheit in beiden Vereinsorganen) auf unbestimmte Zeit gewählt werden. Die Mitgliedschaft kann beendet werden, indem in einem der beiden Vereinsorgane mehr als 2/3 für eine Aufhebung der Entsendung stimmen. Sind weniger als drei Mitglieder in der MK verblieben, so bleiben diese im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt wurde. Erklärt ein Mitglied seinen Verzicht, so rückt in diesem Falle das letzte abgewählte Mitglied nach, welches sich zur Übernahme der Aufgabe bereit erklärt.

(4) Die MK entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Arbeitsgruppen

Der Verein will neue Initiativen fördern und bietet sich daher als Projektplattform an.

(1) Eine satzungsgemäße Arbeitsgruppe kann von jedem Mitglied gegründet werden und ist den Satzungsbestimmungen wie Stimmrecht und Beschlußfindung unterworfen. Sie gibt sich im freien Ermessen eigene Organe und Verfahrensregeln.

(2) Eine nichtsatzungsgemäße Arbeitsgruppe ist nicht den Satzungsbestimmungen des Vereins unterworfen, sofern darin nicht ausdrücklich (nichtsatzungsgemäße) Arbeitsgruppen erwähnt werden. Sie bestimmt ihre Arbeitsweise weitestgehend frei. Nach einem Ausschluß ist es ihr untersagt sich als Arbeitsgruppe des Vereins zu bezeichnen.

(3) Arbeitsgruppen beider Art dürfen entsprechend ihrer Zielsetzung als Arbeitsgruppen des Vereins selbsttätig nach außen aktiv auftreten. Sie können vom Verein ein Budget erhalten über das sie verfügen können.

(4) Arbeitsgruppen ist untersagt im Namen des Vereins Geschäfte zu tätigen. Der Verein haftet nicht für die Aktivitäten von Arbeitsgruppen, beziehungsweise ihrer handelnden Amtsinhaber.

§ 15 - 17 sind derzeit nicht vorhanden.

§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung.

a) Zur Änderung der §§ 1-4, 6, 7, 9-11, 19 dieser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3
b) Zur Änderung der §§ 5, 8, 12, 13, 18 dieser Satzung ist eine Mehrheit von 3/4
c) Zur Auflösung des Vereins, sowie der Änderung von §18,1 c) ist eine Mehrheit von 4/5 der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der VdMV von sich aus vornehmen. Dazu zählen auch insbesondere die Satzungsteile, die für die Gemeinnützigkeit, etc. entscheidend sind. Sie sind den Mitgliedern umgehend im Vereinsinternetforum mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Unen e.V., Registernummer VR 61262 beim Amtsgericht Chemnitz. Die bei der Auflösung Begünstigte hat das Vermögen ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 19 Begriffsbestimmungen

(1) Der Begriff „schriftlich“ schließt schriftliche elektronische Kommunikation mit ein.

(2) Die Begriffe „Versammlung“, „erscheinen“ und „tagen“ schließen schriftliche virtuelle, fernmündliche und ähnliche Kommunikation, beispielsweise im Internet, als Anwesenheit mit ein.

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