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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Zitat:
In Deutschland gilt seit 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention. Dort ist in Art. 19 eindeutig geregelt, dass zu gewährleisten ist, dass Menschen mit Behinderung [Laut Forenregeln diskriminierender Begriff] „gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.

In Deutschland sieht die Realität anders aus. Ende 2016 wurde nach mehrjährigen Diskussionen das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Dort findet sich – wie bisher - die Regelung, dass grundsätzlich nur die angemessene, also kostengünstigere Leistung zu gewähren ist. Wenn also die gewünschte Leistung (z.B. Hilfe in der eigenen Wohnung) mehr kostet, als die Hilfe im Heim, kann der behinderte Mensch auf die Heimunterbringung verwiesen werden. Zwar gilt dies nur, wenn die nicht gewünschte Alternative „zumutbar“ ist – doch was zumutbar ist, entscheidet das Amt, das bezahlen soll. Gerade bei klammen Kommunen ist dann vieles zumutbar.

Immer wieder erfahren wir von Menschen, die den Bescheid in Händen halten, der ihnen die lebensnotwendige Hilfe in der eigenen Wohnung streicht. „Suchen Sie sich bis zum … einen Heimplatz“ - so oder ähnlich wird formuliert. Den Ämtern sollte bewusst sein, dass die obersten Gerichte eine Unterbringung im Heim gegen den Willen der Betroffenen nicht zumutbar finden. Doch viele behinderte Menschen haben weder die Kraft noch die finanziellen Mittel, um den Weg durch die Instanzen zu kämpfen. Schnell türmen sich tausende Euro an Schulden für nicht bezahlte Hilfeleistungen auf, so dass die Menschen am Ende aufgeben müssen.

Natürlich steht bei der „Zwangseinweisung“ nicht die Polizei morgens vor der Tür und holt die Betroffenen ab. Der Zwang besteht in der Vorenthaltung lebensnotwendiger Hilfeleistungen beim individuellen Wohnen – wenn kein Assistent mehr bezahlt wird, der zur Toilette hilft, etwas zu essen anreicht oder den behinderten Menschen ins Bett bringt – dann muss die „angebotene Alternative“ - die stationäre Einrichtung – in Anspruch genommen werden.

Ebenso kennen wir Menschen, die aus einer Einrichtung ausziehen möchten, dies aber nicht dürfen. Teilweise kamen sie als vorübergehende Lösung, z.B. nach einem Unfall, dorthin und stehen nun vor dem Nichts – die Wohnung wurde aufgelöst, persönliche Sachen entsorgt und die Hilfe außerhalb der Einrichtung wird vom Amt abgelehnt.

Gefangen – lebenslang. Ohne eine Straftat begangen zu haben.
Diese Praxis ist menschenunwürdig.


Forderung:

Wir fordern deshalb von allen Parteien in ihren Wahlprogrammen und dem anstehenden Koalitionsvertrag, den § 104 SGB IX n.F. in der Fassung ab 2020 dahingehend abzuändern, dass das Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich Wohnort und Wohnform uneingeschränkt verbrieft wird, so wie es schon der Bundesrat in seinen Empfehlungen zum Bundesteilhabegesetz gefordert hatte.

Übernehmen Sie den Wortlaut von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte behinderte Menschen nicht weiterhin fortwährend verletzt werden!

Quelle: change.org

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
01.05.17, 12:55:37
Link
feder
(Autistenbereich)

Ein direkter Link zur Petition wäre vielleicht sinnvoll, damit die Petition von Interessenten auch unterschrieben werden kann?
01.05.17, 13:24:29
Link
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