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55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 21.02.07, 13:11:23

Die von Aspies e.V. veranstaltete 1. Autismus-Selbsthilfe-Tagung einschließlich Mitgliederversammlung des Vereins Aspies e.V. findet dieses Jahr über Ostern (6.4.-9.4.) im entstehenden Wohnprojekt statt, das dieses Forum betreibt und an dem die wohl erste selbstorganisierte Lebensgemeinschaft von und für Autisten in Deutschland entstehen kann. Erwartet werden 30-40 Teilnehmer. Interessenten können sich bei mir oder Aspies e.V. melden.

Am Termin soll vor Ort die Gründung des Fördervereins stattfinden. Wer interessiert ist, soll sich bitte bei mir oder Aspies e.V. melden.

Die seltene Möglichkeit besteht darin, die bestehenden Gebäude nach Bedarf zu renovieren und sich Gedanken darüber zu machen, wie so eine Lebensgemeinschaft auf mehreren 100qm Wohnfläche und eigenem knapp 3000qm großen Grundstück aussehen könnte.

Ziel des Vereins wird zunächst sein, ein Konzept auszuarbeiten, auf lange Sicht dann die Führung der Geschäfte der Lebensgemeinschaft und der Schaffung von geeigneten Erwerbsmöglichkeiten - als eigene Firma direkt vor Ort, weitgehende Telearbeit oder in erreichbarer Entfernung - und kulturellen Aktivitäten vor Ort. Die Finanzierung ist, zumindest was die Lebensgemeinschaft betrifft, in der Anfangsphase glücklicherweise nicht das Problem, so daß Mitglieder das Vorhaben in erster Linie ideel und durch persönliches Engagement voranbringen sollen. Bereits jetzt stehen Mittel zur Verfügung um langfristig Interessierten ihren gemieteten Wohnraum in der Lebensgemeinschaft nach eigenen Vorstellungen zu renovieren. Ideen und Engagement zur Schaffung der geeigneten Erwerbsmöglichkeiten und zur Erschließung von Fördermitteln sowie direkte finanzielle Förderung des Vereins sind natürlich gerne willkommen. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird voraussichtlich bei bürokratiekostendeckenden 5€ jährlich liegen.

Für eine begrenzte Anzahl von Leuten besteht die Möglichkeit gegen Unkostenbeitrag auch über den genannten Zeitraum hinaus zu bleiben, wer daran Interesse hat, kann deswegen bei mir nachfragen. Wer helfen will die Versammlung vorzubereiten oder nachzubereiten, soll sich bei Aspies e.V. melden.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
21.02.07, 13:00:05
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Ich habe die Gemeinnützigkeit für folgenden Vereinszweck nun schriftlich vom Finanzamt bestätigt bekommen:

Zitat:
§ 2 Zweck

1. Der Verein ist eine Vereinigung von Autisten sowie von Freunden und Förderern.

2. Aufgabe und Zweck der Vereinigung ist die Förderung und/oder das Betreiben aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe zur Führung eines selbstbestimmten Lebens für Autisten bedeuten.

Dazu gehören z. B.:
- Wohnstätten
- Förderung zur beruflichen Eingliederung
- Förderstätten
- Freizeitmaßnahmen
- Fahrdienste

3. Die Vereinigung will sich mit geeigneten Mitteln mit
kulturellen Aktivitäten im Sinne einer offensiv vertretenen Autistischen Kultur und Verbreitung einer Sichtweise, die Autismus nicht rein defizitorientiert als Krankheit definiert, sondern als menschlichen Wesenzug mit Stärken und Schwächen, für Verständnis gegenüber Autisten in der Öffentlichkeit einsetzen.

4. Der Verein ist bestrebt, zur Erreichung seines Zwecks eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.


Nun ist es noch möglich zu diskutieren wie der Vereinsname lauten soll.

Weiter habe ich festgestellt, daß die weitere Satzung wohl noch den Erfordernissen eines solchen Wohnprojekts angepasst werden sollte. Mein Stand dafür ist bisher dies:

Zitat:
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller bzw. der Antragsstellerin Ablehnungsgründe zu nennen.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Beiträge und Vereinsmittel
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält die Vereinigung durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden, Geldbußen sowie sonstige Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien;
c) Festlegung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Die Einladung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich zuzustellen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Mitglieder, von denen dem Verein keine schriftlich bekannt gegebene Adresse vorliegt, brauchen nicht geladen zu werden.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies für notwendig hält oder
b) mindestens 25% der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Zur Änderung der Satzung oder der Vereinszwecke ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In den Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten gewählt werden.

(8) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(9) Mitgliederversammlungen können zeitgleich an einem tatsächlichen Ort und von dort aus ergänzend im Internet abgehalten werden.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder den Verein gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes Autisten sind; im Zweifelsfall entscheidet eine offizielle Diagnose, ob ein Vorstandsmitglied Autist ist oder nicht.

(2) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder. Für die Geschäfte mit einem Wert ab 50 Euro oder bei langfristigen Verbindlichkeiten des Vereins muss der Vorstand zustimmen.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an oder falls dieser nicht mehr existiert an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft. Die bei der Auflösung Begünstigten haben das Vermögen der ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.

(2) Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

(4) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11 Begriffsbestimmungen
(1) Der Begriff „schriftlich“ schließt schriftliche elektronische Kommunikation mit ein.
(2) Die Begriffe „Versammlung“, „erscheinen“ und „tagen“ schließen schriftliche virtuelle, fernmündliche und ähnliche Kommunikation, beispielsweise im Internet, als Anwesenheit mit ein.
(3) Der Begriff „Autist“ bezeichnet Betroffene des gesamten autistischen Formenkreises, beziehungsweise des Autismusspektrums.


Ist es sinnvoll im Sinne der Selbstbestimmung der Bewohner vor Ort als mutmaßliche Mitglieder des Vereins einen derart mächtigen Vorstand zu konstituieren? Oder sollte es noch soetwas wie ein Vereinsorgan "Versammlung der im Gebäude wohnenden Mitglieder" geben?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
23.03.07, 07:45:22
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uppsdaneben
(Autistenbereich)

Zitat von 55555:
Ist es sinnvoll im Sinne der Selbstbestimmung der Bewohner vor Ort als mutmaßliche Mitglieder des Vereins einen derart mächtigen Vorstand zu konstituieren? Oder sollte es noch soetwas wie ein Vereinsorgan "Versammlung der im Gebäude wohnenden Mitglieder" geben?


Aus meiner Erfahrung mit Vereinen und Parteien: nein. Das Kompetenzgerangel wird sehr schnell zum Selbstzweck.
23.03.07, 08:43:37
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Ich spiele mit den Gedanken als Vereinsnamen dies vorzuschlagen:

Avpyrlqebqymdvkuzke e.V.

Sowas finde ich irgendwie reizvoll. :)

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
23.03.07, 11:59:22
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fklama
(Autistenbereich)

Zitat:
Avpyrlqebqymdvkuzke e.V.


Steckt hinter dem Buchstabensalat ein tieferer Sinn (Akronym?)?
23.03.07, 14:07:00
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Wer weiß. lachen

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
23.03.07, 15:00:30
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