Zitat:
Ein Anspruch auf Mitteilung des Untersuchungsergebnisses kann sich aus einem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag ergeben. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner (konkludent) ein ärztlicher Behandlungsvertrag gemäß § 611 BGB abgeschlossen wurde. Für das Zustandekommen des Behandlungsvertrags ist es grundsätzlich ohne Belang, ob es sich bei dem Patienten um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt, denn auch der Kassenpatient schließt mit dem Vertragsarzt einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab (vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003, Rn. 67).
Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des Patienten. Außerdem ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, den Patienten über dessen Leiden und den Verlauf bei behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S. 328; Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003, Rn. 89; Richardi, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, §§ 611-615, 13. Bearbeitung, 1999, Vorbem zu §§ 611 ff. Rn. 1268; Uhlenbruck, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 1999, § 50 Rn. 18).
Der Anspruch des Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen ist Ausdruck des durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechts und der personalen Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. zum Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. September 1998 – 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; BGH, Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S. 328 <329>).
Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war es aufgrund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) dem Antragsgegner ausnahmsweise nicht beziehungsweise nur erschwert möglich, die Diagnose mündlich mitzuteilen. Dies konnte aber nicht dazu führen, dass er von seiner Pflicht, die Patientin über die Diagnose in Kenntnis zu setzen, entbunden war. Vielmehr gehört es in diesem besonderen Fall zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin schriftlich zugänglich zu machen.