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Geschrieben von: drvaust am: 22.03.12, 21:08:09
Zur Feststellungen des GdB kenne ich nur, daß im Antrag alle behandelnden Ärzte angegeben (und von der Schweigepflicht entbunden) werden müssen, und diese werden dann um Gutachten gebeten. Auch bei einer Gerichtsverhandlung, aufgrund einer Klage gegen den Bescheid, wurden nur die behandelnden Ärzte erneut um Gutachten gebeten.
Die Rentenversicherung hatte bestimmte niedergelassene Ärzte und Klinikärzte unter Vertrag, die Gutachten erstellten.
Die Krankenkasse hatte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, also eigene Ärzte.
Das Arbeitsamt hatte eigene Ärzte, die aber teilweise auch Gutachten von behandelnden Ärzten anforderten.