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Autor Nachricht
55555
(Fettnäpfchendetektor)

Über manche Autisten ist vom Vormundschaftsgericht eine rechtliche Betreuung errichtet worden, manche haben sich leichtfertig freiwillig da hineinbegeben ohne die Breite der Konsequenzen überblicken zu können, z.B. weil irgendwelche Leute in Mißachtung von Abs. 2 des unten genannten § dazu rieten, die die Person praktisch gar nicht ernsthaft kannten.

Deutschland ist ein Rechtsstaat und seit 1992 wurde verstärkt auf den Aspekt der Selbstbestimmung abgestellt um den menschenunwürdigen Mißbrauch durch Vormünder zu bremsen. Daher gibt es auch Wege eine rechtliche Betreuung aufheben zu lassen. Auf wen dies zutrifft, der kann sich auch an die Enthinderungsselbsthilfe wenden.

Das Gesetz regelt rechtliche Betreuungen wie folgt:
Zitat:
BGB § 1896

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Quelle

Es ist also zweifelhaft, ob besonders Heime Autisten den Zugang zum Internet verwehren dürfen, wie es meines Wissens zumindest in einigen Einrichtungen geschieht, denn in den seltensten Fällen dürfte ein Gericht eine Entscheidung nach Abs. 4 getroffen haben und falls doch sollte man dagegen angehen.

Ähnliches sollte für anderweitige Kommunikation mit Menschen der eigenen Wahl gelten. Auf jeden Fall ist der Wille der gerichtlich in seinen Rechten beschnittenen Person laut Gesetz zu respektieren. Dies ist leider scheinbar in der Realität alles andere als selbstverständlich.

Bereits vorgenommene Entscheidungen können theoretisch unwirksam sein, wenn ein Autist nicht in barrierefreier Weise am Verfahren teilnehmen konnte.

Weiterhin besonders von Interesse:
Zitat:
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

Quelle
Zitat:
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.

Quelle

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
01.04.08, 20:23:11
Link
drvaust
(stillgelegt)

Ich meine, die meisten Autisten brauchen keinen Betreuer im rechtlichen Sinne, speziell wegen Autismus. Einzelne LFA vielleicht, weil sie mit den Problemen überfordert sind, aber ansonsten genügt Hilfe nach den Bestimmungen des Autisten. Betreuer im Sinne von Helfern sind nicht gemeint.
Ich las schon mehrfach (nicht im Zusammenhang mit Autismus), das Heime da tricksen, daß da von Betreuung durch das Heim geredet wird, Helfen und Versorgen, und dann eine Betreuung im rechtlichen Sinne unterschrieben und vom Gericht festgelegt wird.
Leider sind die Richter keine Fachleute auf nichtjuristischem Gebiet und verlassen sich auf Gutachter, die auch in vielen speziellen Fällen keine Fachleute sind oder routinemäßig schnell ein Gutachten zusammenschreiben. Wenn die Richter Autisten als geistesgestört ansehen und von den Gutachtern darin bestätigt werden, sieht es schlecht aus.
Betreuung im rechtlichen Sinne ist heutzutage normalerweise nur für begrenzte Bereiche, evtl. auch mehrere Betreuer für verschiedene Bereiche oder gemeinsam zur gegenseitigen Kontrolle. Der Betreute kann, im Rahmen der Möglichkeiten, Betreuer selber bestimmen, wobei das Gericht nicht immer dem zustimmt.
Evtl. ist es ratsam, für kritische Situationen einen Rechtsanwalt des Vertrauens als juristischen Betreuer zu bestimmen, der sich dann auch um die Festlegung von Betreuung kümmert. Der sollte dann aber vom Betreuten bezahlt werden, z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung.
01.04.08, 23:04:21
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