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Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen hin und her schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
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Daher habe in der Vorinstanz das Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die Kasse treffen dürfen. Ob die Kasse sich das Geld dann vom Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2011 nicht zu entscheiden.
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Die Anforderungen des Gesetzgebers seien hoch, doch die Rehabilitationsträger müssten sich dem stellen, forderte das BSG. Konkret ist es danach nicht mehr zulässig, Behinderte von einem zum nächsten Träger immer weiterzureichen; spätestens der zweite angegangene Träger muss entscheiden.
Das Gesetz verlange dabei eine umfassende, trägerübergreifende Feststellung des Bedarfs. Diesen müsse der angegangene Träger gemeinsam mit den anderen Rehabilitationsträgern und dem behinderten Antragsteller beraten. Der so festgestellte Bedarf sei dann in einen monatlichen Geldbetrag umzumünzen. Wer was bezahlt, können die Träger noch danach verhandeln.