[Komplettzitat mit zwei Ebenen durch Ansprache ersetzt, mfg [55555]]
@TE:
Fehldeutung: Ich bin beim Thema geblieben und zeigte "die Rückseite der Medaille" auf, der ich bei meiner Arbeit leider öfter begegne...nämlich sich verselbständiger Daten:
..."Der Patient hat die Freiheit, sich durch die Kenntnisnahme von der Wahrheit zu schädigen, wenn er das will. Nur bei konkretem Anlass
für die Annahme einer schweren Selbstgefährdung, d.h. nach ärztlicher Einschätzung einer akuten, wahrscheinlichen Gefahr für das Leben oder existenzielle Gesundheitsbeeinträchtigungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Ein pauschaler Verweis auf die Möglichkeit der Selbstgefährdung ist als Verweigerungsgrund unzulässig (BGH DuD 1991, 536; BVerwG DVBl. 1989, 880).
Auch dem psychisch Kranken steht ohne ein besonderes Interesse geltend machen zu müssen das Recht auf Akteneinsicht zu (BVerfG NJW 1999, 1777). Es gibt hier aber außerhalb des strengen Anwendungsbereiches der Datenschutzgesetze spezifische Ausnahmen.
Hinsichtlich Unterlagen aus psychiatrischer Behandlung kommt der ärztlichen Entscheidung, ob eine Aushändigung an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu. Allerdings darf der Arzt die Einsicht nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat vielmehr die entgegen stehenden therapeutischen Gründe im Einzelfall nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, ohne dabei ins Detail gehen zu müssen. Es muss eine Abwägung zwischen dem aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Anspruch des Patienten auf Wissen über Diagnose und Behandlung einerseits und medizinisch begründeten Patientenschutzinteressen andererseits erfolgen.
Solche Schutzinteressen sind insbesondere gegeben, wenn infolge der Einsicht in die gesamte Akte eine Selbstgefährdung des Patienten droht. Darüber hinaus sind Interessen Dritter zu berücksichtigen, die in die Behandlung einbezogen worden sind. Der Arzt kann auch eigene Interessen an der Erhaltung der therapeutischen Handlungsfähigkeit oder des Eigenschutzes berücksichtigen.
http://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm#5
U.a. bei Verweigerung der Übergabe von Patientendaten werden Diagnosen (auszugsweise und nach Vorauswahl des Arztes) vorgelesen, um den Patienten auffangen zu können, wenn er schockiert reagiert.
Der Patient erhält in solchen Fällen häufig lediglich vom Arzt oder anderen Bewertern vorausgewählte und damit manipulierte Auskünfte.
Ganz erstaunlich ist, dass Patienten danach in ihren Alltag entlassen werden, als wäre mit der beaufsichtigten "Vorlesung" das Problem behoben.
Ebenso erstaunlich ist, dass Ärzte zu wissen scheinen, mit welcher Wortauswahl sie ihren Patienten geraaaade mal noch nicht suizidgefährdend triggern.
Das ist nun "freundlicher" gesagt, ändert aber nichts an der Praxis in der rauhen Wirklichkeit.